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Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform
AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt ab 1. Januar 2024 schrittweise in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin das bestehende Recht, unter anderem mit der Pensionierung der Frauen mit 64 Jahren.

Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV

  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

 

Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre

Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter (neu Referenzalter) von
65 Jahren eingeführt. Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt per 01.01.2025.

Jahrgang

Referenzalter

1961

64 Jahre + 3 Monate

1962

64 Jahre + 6 Monate

1963

64 Jahre + 9 Monate

Ab Jahrgang 1964 und jünger liegt das Referenzalter bei 65 Jahre.
Hier können Sie Ihr individuelles Referenzalter abfragen.

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:

  • Lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen.

  • Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente vorbeziehen.

Der Zuschlag und die Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration können Sie
mit diesem Link abfragen. 

Flexiblerer Rentenbezug in der AHV

Dank der AHV 21 können Frauen und Männer die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren (Frauen der Übergangsgenerationen bereits ab 62 Jahren) ab einem frei gewählten Monat beziehen. Zudem kann die Rente teilweise vorbezogen bzw. aufgeschoben werden. Die Mindestgrösse für den Vorbezug bzw. Aufschub eines Teils der Rente liegt bei 20 Prozent, der maximale Anteil bei 80 Prozent.

Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird von 7.7% auf 8.1% erhöht. 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV
und im Merkblatt zur Stabilisierung der AHV (AHV 21).